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bereinkommen ber die Rechte des Kindes
Vom 20. November 1989
(Auszug)

Artikel 1
Im Sinne dieses bereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljhrigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht frher eintritt.
Artikel 2
(1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem bereinkommen festgelegten Rechte und gewhrleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhngig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermgens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Manahmen, um sicherzustellen, da das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Ttigkeiten, der Meinungsuerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehrigen geschtzt wird.
Artikel 3
(1) Bei allen Manahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von ffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Frsorge, Gerichten, Verwaltungsbehrden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu bercksichtigen ist.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Bercksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer fr das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Frsorge zu gewhrleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmanahmen.
(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, da die fr die Frsorge fr das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zustndigen Behrden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.
Artikel 4
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Manahmen zur Verwirklichung der in diesem bereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige Manahmen unter Ausschpfung ihrer verfgbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.
Artikel 5
Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer fr das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausbung der in diesem bereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu fhren.
Artikel 6
(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, da jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat.
(2) Die Vertragsstaaten gewhrleisten in grtmglichem Umfang das berleben und die Entwicklung des Kindes.
Artikel 7
(1) Das Kind ist unverzglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehrigkeit zu erwerben und, soweit mglich, das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
(2) Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung dieser Rechte im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen auf Grund der einschlgigen internationalen bereinknfte in diesem Bereich sicher, insbesondere fr den Fall, da das Kind sonst staatenlos wre.
Artikel 8
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Recht des Kindes zu achten, seine Identitt einschlielich seiner Staatsangehrigkeit, seines Namens und seiner gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen ohne rechtswidrige Eingriffe zu behalten.
(2) Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alle Bestandteile seiner Identitt genommen, so gewhren die Vertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutz mit dem Ziel, seine Identitt so schnell wie mglich wiederherzustellen.
Artikel 9
(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, da ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, da die zustndigen Behrden in einer gerichtlich nachprfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, da diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern mihandelt oder vernachlssigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung ber den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.
(2) In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu uern.
(3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmige persnliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.
(4) Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat eingeleiteten Manahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung, Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Abschiebung oder des Todes eines oder beider Elternteile oder des Kindes (auch eines Todes, der aus irgendeinem Grund eintritt, whrend der Betreffende sich in staatlichem Gewahrsam befindet), so erteilt der Vertragsstaat auf Antrag den Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen Familienangehrigen die wesentlichen Ausknfte ber den Verbleib des oder der abwesenden Familienangehrigen, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes abtrglich wre. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, da allein die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen fr den oder die Betroffenen hat.
Artikel 10
(1) Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenfhrung gestellte Antrge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, da die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen fr die Antragsteller und deren Familienangehrige hat.
(2) Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, hat das Recht, regelmige persnliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht auergewhnliche Umstnde vorliegen. Zu diesem Zweck achten die Vertragsstaaten entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz 2 das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land einschlielich ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den gesetzlich vorgesehenen Beschrnkungen, die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der ffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der ffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und mit den anderen in diesem bereinkommen anerkannten Rechten vereinbar sind.
Artikel 11
(1) Die Vertragsstaaten treffen Manahmen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrckgabe zu bekmpfen.
(2) Zu diesem Zweck frdern die Vertragsstaaten den Abschlu zwei- oder mehrseitiger bereinknfte oder den Beitritt zu bestehenden bereinknften.
Artikel 12
(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fhig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berhrenden Angelegenheiten frei zu uern, und bercksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berhrenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehrt zu werden.
